Unsere Satzung

§ 1 Name:
1. Der Verein führt den Namen " Freunde und Förderer des Kulturzentrum Mainz - KUZ.2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V." § 2 Sitz:
Sitz des Vereins ist Mainz. § 3 Aufgaben:
Der Verein setzt sich die Aufgabe, das Fortbestehen des KUZ in seiner ganzen kulturellen Vielfalt zu sichern. 1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a. ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder für das KUZ, soweit sie diesen Aufgaben förderlich sind.
b. Darstellung in der Öffentlichkeit.
c. Verwendung von Mitgliedsbeiträgen.
d. Annahme von Spenden.
e. Der Verein nimmt keinen Einfluss auf die Programmgestaltung und die Geschäftsführung des KUZ. Bei seinen Aktivitäten nimmt er Rücksicht auf die Interessen des KUZ. § 4 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 5 Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Beitrittsantrag, der dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt wird. 3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags erfolgt eine schriftliche Begründung. 4. Mitgliedsbeiträge: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft gilt mindestens ein Jahr, verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag des Vorstandes. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig (schuldhafter und grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins).
Er muss schriftlich begründet werden. § 7 Organe:
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen. § 8 Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl von (mindestens zwei) Beisitzern 2. Zwei Vorstandmitglieder bilden den Verein gemeinsam nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, darunter der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 4. Die Wahl des Vorstandes findet in getrennten Wahlgängen für (1. a bis c in getrennten Wahlgängen, für d in einem Wahlgang statt. 5. Der Vorstand hat das Recht, beim Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes für die Restdauer eines Vorstandsamtes einen Nachfolger zu berufen (Selbstergänzung). § 9 Mitgliederversammlung:
1. Einberufung:
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindest
- jährlich einmal;
- bei Ausscheiden des Vorsitzenden binnen 3 Monaten;
- eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn diese von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Benennung von Gründen beim Vorstand eingefordert wird.

2. Form der Einladung:
2.1 die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen
2.2. Die Angebot zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten
2.3 Anträge von Mitgliedern sollen 8 Tage von Sitzungsbeginn an den Vorstand gelangen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. 3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: a. Beschlussfassung über alle den Verein berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
b. Entlassung des Vorstandes nach dessen Rechenschaftsbericht sowie des Kassenberichts
c. Wahl des Vorstandes nach 2 Jahren
d. Festlegung der Mitgliederbeiträge
e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Vereinsauflösung
f. Abrufung von Vorstandsmitgliedern
g. Ausschluss von Mitgliedern § 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen:
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder ersatzweise vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
3. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vorgelegte Tagesordnung geändert werden, dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit.
5. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
6. Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
7. Ist eine zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung oder sie Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
8. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach der ersten Versammlung stattfinden. Die Einladung hat den Hinweis zu erhalten, dass die neue Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
9. Bei Festlegung der Mehrheit zählen Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit
10. Die Wahlen sind auf Antrag geheim abzuhalten.
11. Beschlüsse der Wahlergebnisse sind von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer schriftlich fest zu halten.
12. Jedes Mitglied ist berechtigt, dass Protokoll einzusehen. § 11 Geschäftsführung und Vermögen:
1. Eine auf Gewinn angelegte Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen.
2. Alle Mittel des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 und §4 der Satzung gebunden und sind entweder laufend für diese Zwecke zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungsführung des Vereins nachzuweisen. Als Zweckvermögen gilt das angesammelte Vermögen, das satzungsgemäßen Zwecken dient.
3. Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinen besonderen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebungen des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinsamen Wert gegebener Sacheinlagen zurück.
5. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurück erstattet. § 12 Politische Betätigung:
Der Verein ist überparteilich und unabhängig.
Er zielt in seinen Aktivitäten ab auf die Erreichung der Vereinszwecke. § 13 Auflösung:
1. Der Verein kann sich durch die Mitgliederversammlung (siehe $10) auflösen
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der bisherigen
steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen dem Kulturzentrum Mainz zweckgebunden zu übertragen.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Einwilligung des Finanzamts. § 14 Inkrafttreten der Satzung:
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom
9.3.2006 in Kraft. Die Satzung können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen.